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Eingliederung

Transfer-Sozialplan mit Qualifikationskonzept

Firmenübernahmen und -fusionen stellen Herausforderungen für Personalmanagement und Weiterbildung dar. Bei der Akquisition der Mydrin Ags GmbH durch die National Starch & Chemical GmbH musste ein Standort geschlossen werden. Den betroffenen Mitarbeitern wurden statt Abfindungen umfangreiche Qualifizierungen angeboten.
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Sozialpläne sowie die Qualifizierung von Arbeitslosen zur Vorbereitung auf eine Vermittlung an den Arbeitsmarkt sind an sich nichts Neues. Der innovative Charakter dieses Projektes bestand jedoch in der Verbindung eines Sozialplanes mit abgestuften Beratungs-, Vermittlungs- und Qualifizierungsleistungen. Die Lösung eines integrierten Gesamtpaketes von Restrukturierungs- und Eingliederungsmaßnahmen, die den Transfer-Sozialplan kennzeichneten, fußte dabei auf den neuen gesetzlichen Möglichkeiten des strukturellen Kurzarbeitergeldes gemäß §§ 175 ff SGB III und der Zuschüsse zu Sozialplan-maßnahmen gemäß §§ 254 ff SGB III.

Die Betriebsparteien hatten sich im vorliegenden Fall auf die Anwendung der §§ 254 ff SGB III geeinigt, obwohl die Kofinanzierung von Sozialplanmaßnahmen durch das jeweils zuständige LAA im Vergleich zur Gewährung von strukturellem Kurzarbeitergeld immer noch eher ein Schattendasein fristete. Für das Modell der Kofinanzierung gemäß §§ 254ff SGB III durch das LAA sprachen jedoch vier Argumente:

Erstens blieb der Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert und stand damit auch während seiner Qualifizierung dem Arbeitgeber in gewissem Umfang zur Verfügung. Dies ist insbesondere für Betriebsstilllegungen vorteilhaft, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Zweitens erfolgte die Bewerbung der Mitarbeiter aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus in eine neue Position, was die Chancen am Arbeitsmarkt eindeutig erhöhte. Drittens wurde die Konzentration der Sozialplan- und Fördermittel auf die förderungsbedürftigsten Mitarbeiter ermöglicht und viertens erschien die Erreichung einer hundertprozentigen Vermittlung aller Mitarbeiter, das erklärte Ziel von Geschäftsleitung und Betriebsrat, über die Anwendung der §§ 254 ff SGB III größer als bei der Anwendung der §§ 175 ff SGB III.
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